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Stocken Sie Ihre Altersvorsorge auf mit der Rürup-Rente!

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Wissenswertes über die Rüruprente

Die Rüruprente - eine renditestarke Altersvorsorge

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Stocken Sie jetzt mit der Rürup-Rente Ihre Altersvorsorge zusätzlich auf. Sichern Sie sich die Möglichkeit auf eine höhere Rente durch attraktive staatliche Förderungen, die Ihnen die Rürup-Rente bietet. Nutzen Sie diese Chance, denn das System der Gesetzlichen Rentenversicherung bietet Ihnen keine ausreichende Grundlage für einen finanziell sorgenfreien Lebensabend.

Rürup-Rente ist jedoch nicht gleich Rürup-Rente. Sie haben die Wahl zwischen einem klassischen Versicherungsvertrag oder „Rürup“ als Investment. Doch welche Form der Rürup-Rente passt zu Ihnen?

Die unterschiedlichen Varianten der Rürup-Rente lassen die Suche nach dem optimalen Produkt zu einem schwierigen Unterfangen werden. Ein Versicherungsvergleich durch einen Experten aus ihrer Nähe hilft Ihnen die geeignete Entscheidung zu treffen. Fordern Sie Ihren persönlichen Vergleich an. Natürlich unverbindlich und kostenlos!

Rürup-Rente – Allgemeines

Seit dem 01.01.2005 gibt es die staatlich geförderten Basis-Rente, auch Rürup-Rente genannt.

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Diese kann von allen Steuerpflichtigen, auch von nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen und Pflichtversicherten in berufsständischen Versorgungswerken, in Anspruch genommen werden. Die Rürup-Rente ist staatlich gefördert, allerdings nicht wie die Riester-Rente über Zulagen, sondern über Steuervorteile.

Beiträge zu Gunsten einer solchen privaten Leibrentenversicherung können seit 2005 wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in begrenztem Umfang als Sonderausgaben (Altersvorsorgeaufwendungen) abgezogen werden, wenn die Versicherung die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente vorsieht. Sie wird nur an den Versicherten selbst ausgezahlt.

Die Rürup-Rente lohnt jedoch erst dann, wenn nicht schon größere Beträge für Vorsorgeaufwendungen abgezogen und der höchstmögliche Abzugsbetrag, der bis 2025 jährlich ansteigt, nicht schon erreicht ist. Wer bereits den Rahmen der Abzugsfähigkeit ausschöpft, für den eignet sich eher eine private Rentenversicherung.

Ausgangssituation – die gesetzliche Rente!

Das Rentenniveau geht stückweise zurück.

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Aktuell beträgt die unversteuerte Rente rund 53 Prozent des Durchschnittseinkommens. Zu beachten ist, das von diesem Betrag noch die Sozialabgaben abgezogen werden müssen. Angaben zur Folge soll laut Bundesregierung bis zum Jahr 2020 dieses Rentenniveau nicht unter 46 Prozent fallen.

Grundlage dieser Berechnungen ist der so genannte Eckrentner, der 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und regelmäßig Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat – gehören Sie dazu?

Nachgelagerte Rentenbesteuerung

Seit dem Jahr 2005 werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu ausgewählten Formen der Altersvorsorge stufenweise steuerfrei gestellt.

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Im Gegenzug werden die späteren Renten höher besteuert. Nach dem Jahr des Rentenbeginns gestaffelt, ist ein fester Betrag steuerfrei und der übrige Teil ist steuerpflichtig.

Aufgrund der stufenweisen Einführung der nachgelagerten Rentenbesteuerung kann in keinster Weise von einem einheitlichen Nettorentenniveau für alle Rentner gesprochen werden. Gemeinsam mit der Unsicherheit künftiger Ereignisse, lässt sich die Rente, die auf dem Konto des einzelnen Rentners ankommt, kaum noch kalkulieren.

Alle Rentenversicherten sollten sich aus diesen Gründen stärker denn je darauf einstellen, privat für die Altersvorsorge zu sparen, um später ausreichend Mittel für den Lebensabend zu haben.

Staatliche Förderung für Selbständige!

Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, haben mit der Rürup-Rente die einzige Möglichkeit, steuerbegünstigt für die Altersvorsorge zu sparen.

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Im Gegensatz zur Riesterrente wird diese Form der Altersvorsorge nicht direkt vom Staat mit Zulagen bezuschusst, sondern lediglich über Steuervorteile gefördert. Jeder Vorsorgesparer kann einen Teil der Aufwendungen für die Rürup-Rente als Sonderausgabe steuerlich geltend machen.

2008 können bereits 66 Prozent der Beiträge abgesetzt werden. Insgesamt sind dies 13.200 Euro für Singles und 26.400 Euro für Ehepaare (Berechnungsgrundlage 20.000 / 40.000 Euro).

Jedes Jahr wird dieser Prozentsatz erhöht, bis im Jahr 2025 die 100 Prozent erreicht sind.

Arbeitnehmer können diese Höchstbeiträge nicht nutzen. Sie müssen diese Beträge um den Rentenbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung kürzen.

Voraussetzungen der Rürup-Rente

Ebenso wie die gesetzliche Rente kann die Basis-Rente (Rürup-Rente) während der Laufzeit nicht gekündigt werden.

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Im Gegensatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch selbstverständlich eine Beitragsfreistellung möglich. Eine Kapitalabfindung ist dagegen nicht möglich, sondern nur Rentenleistungen.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rente enthält der Rentenbeitrag keine Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Rehaleistungen, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente. Eine Hinterbliebenenversorgung (nur für Ehepartner und Kindergeld berechtigte Kinder) kann nur über einen Zusatzvertrag erfolgen (dieser mindert allerdings die Altersrente).

Die Leistungen aus einem Rürup-Vertrag dürfen außerdem nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich - wie bei den Anwartschaften aus einer gesetzlichen Rentenversicherung – um ein Altersvorsorgeprodukt handelt, bei dem die angesparten Beiträge auch tatsächlich zur Altersversorgung verwendet werden.

Aus diesem Grund dürfen die entstandenen Versorgungsanwartschaften

  • nicht vererbbar,
  • nicht übertragbar,
  • nicht beleihbar und
  • nicht veräußerbar sein

Im Gegenzug können diese auch nicht gepfändet werden. Weder das Sozialamt, noch die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) greifen auf die Rürup-Rente zu, wenn der Versicherte Bezüge bekommen sollte. Diese Hartz IV-Sicherheit gilt auch für Riester-Renten und die betriebliche Altersversorgung.

Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können durch eine aufpreispflichtige Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenschutz) ergänzt werden. Wird eine Hinterbliebenenversorgung mit abgeschlossen, gilt diese nur für den Ehepartner und die Kinder der versicherten Person.



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